REFERENZEN - AUSGEWÄHLTE VERFAHREN

ausgewählte Verfahren der Kanzlei - beachtliche Entscheidungen

nachfolgend ein kleiner Auszug beachtlicher Entscheidungen die die Kanzlei Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank erwirkt hat.

OGH bestätigt internationale Zuständigkeit für Rechnungslegungsklage - Erbrecht

Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank vertrat in einem Erbschaftsstreit zwei ausländische Kläger. Diese wurden von der Erblasserin enterbt und verlangten den Pflichtteil.

 

Da den Klägern das gesamte Nachlassvermögen nicht bekannt war, erhoben sie gegen den ebenfalls im Ausland lebenden Kläger eine Rechnungslegung- / Auskunftsklage. Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage zurück und verneinete die internationale Zuständigkeit. Die Kläger bekämpften diese Entscheidung erfolgreich. Das Oberlandesgericht Innsbruck sah die Zuständigkeit aufgrund des im Inland gelegenen Vermögens als gegeben. Das von der Gegenseite an den OGH erhobene Rechtsmittel wurde zurückgeweisen.

 

Im fortgesetzten Verfahren konnte Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank mit der Gegenseite einen Vergleich erzielen. Der Beklagte Erbe erteilte die verlangte Auskunft über das gesamte Nachlassvermögen und erfüllte letztlich die Pflichtteilsforderungen der Kläger.

 

OGH 26.1.2017, 2 Ob 193/16w

OLG Innsbruck, 19.11.2015, 2 R 168/15w

OGH bestätigt Räumungsurteil - Mietrecht

Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank vertritt eine Vermietungsgesellschaft in einem Räumungsverfahren. Der Oberste Gerichtshof bestätigt dabei den Rechtsstandpunkt der Kanzlei. Die Entscheidung unterstreicht aber auch die Auswirkungen mangelhafter Verfahrensführung und macht derart die Vorteile einer kompetenten Rechtsvertretung deutlich. Gerade im Mietrecht ist die Vertretung durch einen erfahrenen Mietrechtsanwalt von entscheidender Bedeutung.

 

OGH 22.2.2017, 3 Ob 17/17x

Erbrecht, Pflichtteilsrecht - OGH bestätigt Rechnungslegungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

 

In einem weiteren Erbrechtsverfahren bestätigt der Oberste Gerichtshof die von Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank vertretene Ansicht zu Voraussetzungen und Umfang eines Rechnungslegungsanspruchs gegenüber dem Erben. 

 

Der OGH unterstreicht dabei erneut, dass der Rechnungslegungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem (testamentarischen) Erben nur an dessen subjektiv begründete Besorgnis, dass weiteres Nachlassvermögen vorhanden sein könnte, gebunden ist.

 

Die beklagte Alleinerbin wird zur Abgabe eines vollständigen Vermögensverzeichnisses über das gesamte Nachlassvermögen  verpflichtet. Weiters hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit mit Eidesleistung zu bekräftigen. 

 

Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, verhängt das Exekutionsgericht im ersten Schritt eine Geldstrafe von EUR 5.000,-. In weiterer Folge kann das Gericht bei Weigerung auch eine Haftstrafe verhängen.

 

Die Rechnungslegungsklage stellt somit ein effizientes Mittel dar, den Erben, der möglicherweise bereits vor dem Tod des Verstorbenen - allenfalls mit dessen Einverständnis - Vermögen beiseite geschaffen hat, zur Auskunft zu verpflichten.

 

Auf Grundlage des eidlichen Vermögensverzeichnisses ist der Pflichtteilsberechtigte in der Lage seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern und vom Erben Ersatz zu fordern.

 

OGH 24.09.2018, 2 Ob 144/18t 

Unterhaltsschuldner verschweigt Versicherungsleistung in Millionenhöhe

In einem fünf Jahre dauernden Unterhaltsverfahren hat der Kindesvater, der ein Unternehmen betreibt, den Erhalt einer Versicherungsleistung von € 1,000.000,00 verschwiegen. Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank gelingt der Nachweis der Zahlung und weiters die vollständige Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Kindesvater wird zur Unterhaltszahlung im sechsstelligen Bereich rechtskräftig verurteilt. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters an den OGH wird zurückgewisen.

 

Der Kindesvater hat die Versicherungsleistung auf das Konto seiner neuen Ehegattin umgeleitet. Aufgrund der von der Kanzlei eingebrachten Strafanzeige wird die Ehegattin vom Landesgericht Feldkirch wegen  schweren Betrugs rechtskräftig verurteilt. In einem weiteren Verfahren konnte Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank zwischenzeitlich einen gerichtlichen Titel gegen die Ehegattin erwirken, aufgrund desselben diese nunmehr den rückständigen Unterhalt bezahlte.

 

OGH 1 Ob 149/15s

Finanzstrafverfahren - vorsätzliche Abgabenhinterziehung

Gegen einen Unternehmer wurde ein Finanzstrafverfahren unter anderem wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung eingeleitet. Nachdem der Tatvorwurf bereits im Zuge der Vorerhebungen entkräftet werden konnte, konnte Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank die gänzliche Einstellung des Verfahrens vor dem Spruchsenat erwirken. Gerade im Finanzstrafverfahren erweist es sich als äußerst wichtig, bereit im Stadium der Vorerhebungen anwaltlichen Rat einzuholen.

Erkenntnis .PDF

wobl 2015/165, Liegenschaftsverwalter verliert Anspruch auf Entlohnung

In dem von Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank geführten Verfahren bestätigt der OGH die Rechtsansicht, dass der einzelne Wohnungseigentümer selbst dann keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Sonderdotierung der Rücklage hat, wenn die Sanierung der Wohnanlage bei seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft nicht durchgeführt wurde. Der OGH lehnte dabei die vom Verwalter der Liegenschaft vertretene Auffassung ab, wonach der Beitrag zu den Sanierungskosten wegen Zweckverfehlung gemäß § 1435 ABGB bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden könne und er daher zur Rückzahlung an den ausscheidenden Wohnungseigentümer berechtigt wäre. Der OGH gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Verwalter der Liegenschaft das für seine Tätigkeit begehrte Honorar von € 9.693,88 aufgrund des von ihm der Eigentümergemeinschaft durch die rechtswidrige Rückzahlung der Sonderverschreibung verursachten Schadens nicht zustünde und hat daher dessen Klage abgewiesen.

wobl 2015, 165

wobl 2015, 392

immolex 2016, 118, 2015, 264


OGH 2 Ob 188/14g

Medien und Recht 2015, 255 Umfang des Werknutzungsrechts

In dem von Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank geführten Verfahren bestätigt der OGH die Rechtsansicht, dass der Umfang eines eingeräumten Werknutzungsrechts im Zweifel nicht weiter reicht, als dies für den praktischen Zweck der beabsichtigten und von den Vertragsparteien ins Auge gefassten Nutzung erforderlich ist. Entscheidung rechtskräftig …

OGH 4 Ob 21/15i