OGH bestätigt internationale Zuständigkeit für Rechnungslegungsklage im Erbrecht
- Daniel Vonbank
- 7. Juni 2018
- 2 Min. Lesezeit
⚖️ Sachverhalt: Pflichtteilsklage mit Auslandsbezug
In einem Erbschaftsverfahren mit internationalem Bezug vertrat Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank zwei im Ausland lebende Pflichtteilsberechtigte. Die Erblasserin hatte die Kläger testamentarisch enterbt, sodass ihnen nur der gesetzliche Pflichtteil zustand.
Da die Zusammensetzung des Nachlassvermögens unklar war, erhoben die Kläger eine Rechnungslegungsklage (auch als Auskunftsklage bekannt) gegen einen ebenfalls im Ausland ansässigen Miterben.
🌍 Streitfrage: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte?
Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage zunächst zurück – mit der Begründung, dass keine internationale Zuständigkeit vorliege. Die Kläger legten dagegen Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab den Klägern Recht: Es sah die internationale Zuständigkeit als gegeben, da sich wesentliche Teile des Nachlassvermögens in Österreich befanden. Dies reiche aus, um eine gerichtliche Zuständigkeit zu begründen.
🧑⚖️ Entscheidung des OGH: Zuständigkeit bestätigt
Die Gegenseite erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Doch dieser wies das Rechtsmittel ab (OGH 26.1.2017, 2 Ob 193/16w). Die Entscheidung des OLG wurde damit rechtskräftig.
➡️ Kernaussage des OGH:Wenn sich Vermögen aus dem Nachlass im Inland befindet, können österreichische Gerichte für Rechnungslegungsklagen zuständig sein – auch bei ausländischen Parteien.
🤝 Ergebnis: Pflichtteilsansprüche erfolgreich durchgesetzt
Im fortgesetzten Verfahren konnte Rechtsanwalt Mag. Vonbank einen Vergleich erzielen: Der beklagte Miterbe erteilte die vollständige Auskunft über das Nachlassvermögen und leistete die Pflichtteilszahlungen an die enterbten Kläger.
🔍 Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten im Ausland.
Sie schafft Klarheit, dass Auskunfts- und Rechnungslegungsklagen auch dann in Österreich eingebracht werden können, wenn der Beklagte nicht im Inland wohnt – sofern das Vermögen in Österreich liegt.
Ein wichtiger Präzedenzfall im internationalen Erbrecht mit direkter Relevanz für Erben mit Auslandsbezug.
📚 Rechtsgrundlagen
OGH 26.01.2017, 2 Ob 193/16w
OLG Innsbruck 19.11.2015, 2 R 168/15w
§ 765 ABGB (Auskunftsrechte im Erbrecht)
EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung)
💡 Fazit & Praxistipp
Diese Entscheidung zeigt: Wer als enterbter Erbe Klarheit über den Nachlass will, kann seine Rechte auch grenzüberschreitend durchsetzen – sofern Vermögenswerte in Österreich vorhanden sind.
➡️ Unser Tipp:Fordern Sie rechtzeitig Auskunft, wenn Sie vermuten, dass Ihr Pflichtteilsrecht verletzt wurde. Eine internationale Zuständigkeit kann oft bestehen – auch wenn der Beklagte oder Teile der Familie im Ausland leben.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank – Ihre Kanzlei für Erbrecht mit internationalem Bezug.

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