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Alkotest verweigert: Hilft eine spätere Blutprobe?

vor 4 Tagen
2 Min. Lesezeit

ALKOHOLKONTROLLE · ALKOTEST · FÜHRERSCHEIN


Autor: Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, Vorarlberg · Rechtsstand und Quellenprüfung: 20. Oktober 2026


Kurzantwort: Eine spätere Blutprobe beseitigt eine bereits vollendete Alkotestverweigerung nicht – selbst wenn sie fehlende Alkoholisierung zeigt. Das bekräftigt der VwGH im Beschluss vom 14. April 2026, Ra 2025/02/0184, Rz 8. Der Beitrag erläutert eine bereits bestehende Entscheidung aus April 2026, keine neue Entscheidung dieser Woche.


Was gilt bei einer Alkoholkontrolle in Österreich?


§ 5 Abs. 2 StVO erlaubt den befugten Organen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Untersuchung der Atemluft. Wer dazu aufgefordert wird, muss sich untersuchen lassen. Der Alkomat misst den Alkoholgehalt; ein Vortest dient dagegen zunächst der Verdachtsprüfung. Wird der Vortest verweigert, ist nach dem Gesetz die Atemluftuntersuchung durchzuführen. Die beiden Schritte sollten deshalb bei der rechtlichen Prüfung genau auseinandergehalten werden. .


Was hat der VwGH entschieden?


Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich scheiterten zwei Messzyklen an unzureichenden Atemproben beziehungsweise einer zu großen Probendifferenz. Gesundheitliche Hindernisse waren nicht behauptet worden. Der VwGH beanstandete die Beurteilung als Verweigerung nicht und wies die Revision zurück. Entscheidend war das festgestellte Verhalten bei der Untersuchung. .


Eine Verweigerung setzt kein ausdrückliches „Nein“ voraus: Auch das Verhindern eines gültigen Ergebnisses durch das eigene Verhalten kann genügen. Eine spätere Untersuchung ändert daran nichts. Über die Führerscheinentziehung entschied dieser Beschluss ausdrücklich nicht; dafür verwies der VwGH auf ein gesondertes Verfahren. .


Welche Strafe und Führerscheinfolgen drohen?


Für die Verweigerung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sieht § 99 Abs. 1 lit. b StVO einen Geldstrafrahmen von 1.600 bis 5.900 Euro vor. .


Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeugs erstmalig ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO begangen, beträgt die Entziehungsdauer nach § 26 Abs. 2 Z 1 FSG mindestens sechs Monate. Frühere einschlägige Delikte können zu längeren Mindestzeiten führen. Diese Folgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind vom besprochenen Strafverfahren zu unterscheiden. .


Was sollten Betroffene dokumentieren?


Praktische Empfehlung: Schildern Sie tatsächliche gesundheitliche Schwierigkeiten sofort konkret und bitten Sie um Dokumentation. Bei medizinisch bedingter Unmöglichkeit sieht § 5 Abs. 4a StVO unter den dort genannten Voraussetzungen die Verbringung zum Arzt zur Blutabnahme vor. Ein misslungener Versuch ist deshalb sorgfältig vom Verhindern der Messung zu unterscheiden. ; .


Für die anwaltliche Prüfung empfiehlt es sich, Messstreifen, Kontrollprotokoll, medizinische Unterlagen und sämtliche Bescheide zusammenzustellen. Notieren Sie den Ablauf und die erhaltenen Anweisungen möglichst zeitnah.


Häufige Fragen


Muss eine Alkoholisierung nachgewiesen werden?


Für die Bestrafung der vollendeten Verweigerung kommt es darauf nicht an. .


Ist jeder erfolglose Blasversuch eine Verweigerung?


Nein. Maßgeblich sind das Verhalten und die festgestellten Umstände, einschließlich möglicher gesundheitlicher Hindernisse. .


Ersetzt die Geldstrafe den Führerscheinentzug?


Nein. Die Entziehung wird nach dem Führerscheingesetz gesondert beurteilt. .


Beratung in Bregenz und Vorarlberg


Nach einer Alkoholkontrolle prüft Mag. Daniel Vonbank mit Ihnen den Vorwurf und die vorhandenen Unterlagen. Nutzen Sie die Kontaktseite der Kanzlei.


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