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Baukosten höher als vereinbart: Wann darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

vor 16 Stunden
2 Min. Lesezeit

Die Schlussrechnung für einen Umbau fällt deutlich höher aus als erwartet. Das Bauunternehmen verweist auf gestiegene Kosten oder einen größeren Arbeitsaufwand. Müssen Bauherren die Mehrkosten bezahlen? Entscheidend sind der vereinbarte Leistungsumfang, die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags und eine rechtzeitige Information über die Überschreitung.


Verbindlicher Kostenvoranschlag: Wer trägt das Kostenrisiko?


Wurde die Richtigkeit des Kostenvoranschlags ausdrücklich gewährleistet, kann das Unternehmen für die veranschlagten Arbeiten grundsätzlich keine Erhöhung des Entgelts verlangen. Nach § 1170a Abs 1 ABGB gilt das auch, wenn diese Arbeiten unerwartet umfangreich oder teuer werden.


Für private Bauherren ist § 5 Abs 2 KSchG besonders wichtig: Bei einem Verbrauchervertrag gilt die Richtigkeit eines zugrunde gelegten Kostenvoranschlags als gewährleistet, sofern das Unternehmen nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt hat. Eine solche Erklärung und ihre Einbeziehung in den Vertrag sollten daher genau geprüft werden.


Unverbindlich bedeutet nicht unbegrenzt


Auch ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung eröffnet keinen unbegrenzten Spielraum. Sobald eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich wird, muss das Unternehmen den Auftraggeber unverzüglich informieren. Unterbleibt diese Anzeige, verliert es nach § 1170a Abs 2 ABGB den Anspruch wegen der betreffenden Mehrarbeiten.


Bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten; die bereits geleistete Arbeit ist angemessen zu vergüten. Vor einem Rücktritt sollten die Voraussetzungen und die finanziellen Folgen geprüft werden.


Warum eine rechtzeitige Warnung entscheidend ist


Die Warnung soll dem Auftraggeber ermöglichen, über die Fortsetzung des Projekts zu entscheiden. Nach der im RIS unter RS0022018 dokumentierten Rechtsprechung entfällt die Anzeigepflicht nicht schon deshalb, weil der Auftraggeber eine beträchtliche Kostenüberschreitung aus den Umständen vermuten musste. Ein bloßer Hinweis auf allgemein bekannte Kostensteigerungen ersetzt die erforderliche Anzeige daher nicht.


Zusatzleistungen gesondert prüfen


Bei der Rechnungsprüfung sind Kosten für die ursprünglich vereinbarten Arbeiten von späteren Leistungsänderungen zu trennen. Wurden zusätzliche Arbeiten bestellt, sollte für jede Position geklärt werden: Was war bereits vom Auftrag umfasst? Wer hat die Erweiterung beauftragt? Welche Vergütung wurde vereinbart? Die Bezeichnung „Nachtrag“ allein beantwortet diese Fragen nicht.


Welche Unterlagen Bauherren sichern sollten


  • Angebot, Kostenvoranschlag und ursprüngliches Leistungsverzeichnis

  • Auftragsschreiben, Vertragsbedingungen und spätere Änderungsvereinbarungen

  • E-Mails über Zusatzleistungen und angekündigte Kostenüberschreitungen

  • Regieberichte, Aufmaßunterlagen, Teilrechnungen und Schlussrechnung


Mit diesen Unterlagen lässt sich nachvollziehen, welche Rechnungspositionen zum ursprünglichen Auftrag gehören und wie die Mehrkosten begründet werden.


Was bedeutet das für Bauherren in Vorarlberg?


Auch bei Bauprojekten in Vorarlberg richtet sich diese werkvertragliche Kostenfrage nach österreichischem Zivilrecht. Eine unerwartet hohe Schlussrechnung sollte anhand des Vertrags und der tatsächlichen Leistungen geprüft werden, bevor strittige Mehrkosten anerkannt werden.


Unsere Kanzlei in Bregenz unterstützt Sie bei der Prüfung von Bauverträgen, Nachträgen und Abrechnungskonflikten. Bringen Sie zur Beratung möglichst den ursprünglichen Auftrag und die vollständige Abrechnung mit.




Rechtsstand: 7. Oktober 2026.


 
 
 

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