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Amtshaftung wegen verfassungswidriger Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts

  • Autorenbild: Daniel Vonbank
    Daniel Vonbank
  • 6. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Die verfassungskonforme Geschäftsverteilung ist ein zentrales Element des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, Art 135 Abs 2 B-VG). Fehlt es daran, liegt nicht nur ein Verfahrensmangel vor, sondern unter Umständen ein amtshaftungsbegründendes Organverschulden. Bereits zwei rechtskräftige Entscheidungen des Oberlandesgericht Innsbruck bestätigen nun klar: Das Land Vorarlberg haftet für die gesamten verfahrensbedingten Mehrkosten, die durch eine verfassungswidrige Geschäftsverteilung verursacht wurden.


Verfassungswidrige Geschäftsverteilung als haftungsbegründende Rechtswidrigkeit


In beiden Anlassverfahren hatte der Verfassungsgerichtshof die zugrunde liegenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben, weil die jeweilige Geschäftsverteilung keine Regelung für den Fall enthielt, dass mehrere Verfahren desselben Zuständigkeitsbereichs am selben Tag einlangen. Damit war nicht nachvollziehbar feststellbar, welchem Richter die Rechtssache zuzuweisen war. Dies verstößt gegen das Gebot der festen, eindeutigen und überprüfbaren Geschäftsverteilung.


Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte darauf aufbauend klar, dass diese Gestaltung der Geschäftsverteilung nicht nur rechtswidrig, sondern auch unvertretbar war. Bereits seit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 114/13p; 1 Ob 74/17i) ist anerkannt, dass ein Rotationssystem nur dann verfassungskonform ist, wenn es klare Regeln zur Gleichzeitigkeit und Reihung enthält.


Umfang des Amtshaftungsanspruchs


Besonders praxisrelevant ist die Aussage des OLG Innsbruck zum Umfang des Kostenersatzes:


Der Amtshaftungsanspruch ist nicht auf den pauschalen Kostenersatz im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beschränkt. Die dort zugesprochenen Pauschalbeträge decken lediglich die regelmäßig anfallenden Kosten des Höchstgerichtsverfahrens ab. Übersteigen die tatsächlich angefallenen, zweckmäßigen Vertretungskosten diesen Pauschalbetrag, ist die Differenz im Wege der Amtshaftung zu ersetzen.


Ersatzfähig sind insbesondere:


  • Kosten des aufgehobenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht,

  • Kosten eines neuerlichen Rechtsgangs (Akteneinsicht, mündliche Verhandlung),

  • Vertretungskosten für Beschwerden an VfGH und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, soweit sie den Pauschalkostenersatz übersteigen.


Bedeutung für die Praxis


Bereits diese beiden Entscheidungen des OLG Innsbruck stärken die Rechtsposition von Parteien erheblich. Sie zeigen, dass verfassungswidrige Geschäftsverteilungen nicht folgenlos bleiben und das Land für die dadurch verursachten Mehrkosten haftet. Für Betroffene empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Geschäftsverteilung des entscheidenden Verwaltungsgerichts – insbesondere bei wiederholten oder parallelen Verfahren.

 
 
 

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