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VfGH: Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg erneut verfassungswidrig

  • Autorenbild: Daniel Vonbank
    Daniel Vonbank
  • 6. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025 (GZ E 1015/2024-19) neuerlich ausgesprochen, dass die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verfassungswidrig ist. Damit bestätigt der VfGH seine bereits im Erkenntnis vom 21. September 2023 (GZ E 1920-2022) vertretene Linie: Die Zuweisung von Rechtssachen muss im Voraus, abstrakt, eindeutig und nachvollziehbar geregelt sein. Jede nachträgliche oder einzelfallbezogene „Sanierung“ verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG).


Ausgangspunkt: Aufhebung 2023 – ungelöste Strukturprobleme


Bereits im Jahr 2023 hatte der VfGH ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg aufgehoben, weil die damalige Geschäftsverteilung keine zweifelsfrei überprüfbare Zuständigkeitszuweisung zuließ. Der Gerichtshof stellte klar, dass unbestimmte oder faktisch manipulierbare Zuteilungsmechanismen mit Art. 135 Abs. 2 B-VG unvereinbar sind.

Nach dieser Aufhebung wurde der Verfahrensakt erneut zugewiesen – diesmal gestützt auf eine nachträglich geänderte Geschäftsverteilung, die ausdrücklich anordnete, das konkrete Verfahren so zu behandeln, „als wäre es neu eingelangt“.


Neuerliche Aufhebung: Keine Einzelfall-Sanierung zulässig


Genau darin erblickte der VfGH nun erneut einen Verfassungsverstoß. Die neu eingeführten Übergangs- und Sonderbestimmungen der Geschäftsverteilung seien erst nach Einlangen des aufhebenden VfGH-Erkenntnisses in Kraft getreten und zielten ersichtlich auf den konkreten Anlassfall ab. Eine solche Regelung verstoße gegen:


  • den Grundsatz der Generalität,

  • das Prinzip der Vorausverteilung,

  • sowie das Verbot jeder auch nur potentiellen Einflussnahme auf die Richterzuständigkeit.


Der VfGH hält ausdrücklich fest, dass auch eine „Sanierung“ früherer Mängel nur dann zulässig wäre, wenn die Neuzuteilung nach objektiven, im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt und jede zeitliche oder personelle Steuerung ausgeschlossen ist. Dies war hier nicht der Fall. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher erneut aufgehoben, weil ein nicht zuständiger Richter entschieden hat-


Praktische Bedeutung für anhängige Verfahren


Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf laufende und bereits entschiedene Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Betroffene Parteien sollten prüfen lassen, ob ihre Rechtssache auf einer vergleichbar verfassungswidrigen Zuteilung beruht. In diesen Fällen kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgversprechend sein.

 
 
 

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