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Crowdfunding: OGH-Entscheidung zur Nachrangbürgschaft erwirkt

vor 2 Tagen
2 Min. Lesezeit

Unsere Kanzlei hat eine für Crowdfunding bedeutsame Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erwirkt. Der Beschluss vom 29. September 2026, 6 Ob 145/25d, betrifft die Reichweite einer Bürgschaft für ein qualifiziertes Nachrangdarlehen. Die vertragliche Beschränkung der Bürgenhaftung hatte in der konkreten Gestaltung auch vor dem OGH Bestand: Der Bürge konnte sich auf die vereinbarte Durchsetzungssperre berufen. Mit dem von uns geführten Verfahren haben wir damit zur höchstgerichtlichen Judikatur über qualifizierte Nachrangbürgschaften beigetragen.

Von unserer Kanzlei erwirkt: Klarstellung zur Nachrangbürgschaft

Im Mittelpunkt steht die rechtliche Ausgestaltung der Sicherheit: Eine Bürgschaft im Zusammenhang mit einem qualifizierten Nachrangdarlehen muss nicht unabhängig von dessen Rückzahlungssperren bestehen. Nach der vom OGH nicht beanstandeten Vertragsauslegung konnte die Bürgschaft wirksam so begrenzt werden, dass der Bürge die vertragliche Durchsetzungssperre ebenfalls einwenden durfte. Maßgeblich waren die Bürgschaftserklärung, der Darlehensvertrag und die bei Vertragsabschluss erteilten Informationen. (OGH 6 Ob 145/25d, Rz 8–12.)

Der Hintergrund: Crowdfunding für ein Immobilienprojekt

Die Entscheidung betraf ein qualifiziert nachrangiges Darlehen über 20.000 Euro zur Finanzierung eines Immobilienprojekts. Der Geschäftsführer der Darlehensnehmerin hatte eine Bürgschaft übernommen. Neben der Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren enthielt der Darlehensvertrag eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre: Forderungen durften insoweit und solange nicht geltend gemacht werden, als die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt hätte. (OGH 6 Ob 145/25d, Rz 1.)

Die konkrete Vertragsgestaltung hatte vor dem OGH Bestand

Nach der Auslegung der Vorinstanzen war aus den Vertragsunterlagen und Risikoinformationen erkennbar, dass sich auch der Bürge auf diese Durchsetzungssperre berufen konnte. Der OGH sah darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Er wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Entscheidung der Vorinstanzen blieb bestehen. Die von unserer Kanzlei vertretene beklagte Partei erreichte damit auch im Verfahren vor dem OGH das für sie günstige Ergebnis. (OGH 6 Ob 145/25d, Rz 4, 7–12.)

Ein Beitrag zur höchstgerichtlichen Crowdfunding-Judikatur

Der von uns erwirkte Beschluss ergänzt die höchstgerichtliche Judikatur zur Verbindung von qualifiziertem Nachrangdarlehen und Bürgschaft. Seine praktische Bedeutung liegt darin, dass die vereinbarte Nachrangigkeit auch für die Reichweite der Bürgschaft maßgeblich sein kann. Für die Gestaltung vergleichbarer Crowdfunding-Finanzierungen bietet die Entscheidung damit wichtige Orientierung: Vertragliche Haftungsbegrenzung und Risikoinformation müssen gemeinsam betrachtet werden.

Die Aussage betrifft die konkrete Vertragsauslegung. Eine pauschale Wirksamkeitsprüfung sämtlicher qualifizierter Nachrangbürgschaften war nicht Gegenstand der Entscheidung. Ob dasselbe Ergebnis bereits aus der allgemeinen Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptschuld – der Akzessorietät – folgen würde, ließ der OGH ausdrücklich offen. (OGH 6 Ob 145/25d, Rz 9, 12 und 16.)

Die Bürgschaft behält einen eigenständigen Anwendungsbereich

Eine so eingeschränkte Bürgschaft ist nicht bedeutungslos. Der OGH erläuterte, dass sie etwa bei Verzögerungen des Immobilienprojekts zum Tragen kommen konnte, wenn eine Rückzahlung die Darlehensnehmerin nicht insolvent gemacht hätte. Damit blieb ein sinnvoller Anwendungsbereich der Bürgschaft erhalten. (OGH 6 Ob 145/25d, Rz 13.)

Rechtliche Gestaltung und Beratung bei Crowdfunding

Unsere Kanzlei in Bregenz begleitet rechtliche Fragen zu Crowdfunding, qualifizierten Nachrangdarlehen und Bürgschaften. Die von uns erwirkte OGH-Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und einer klaren Abstimmung zwischen Darlehensvertrag, Bürgschaft und Informationsunterlagen.

Quelle: OGH, Beschluss vom 29. September 2026, 6 Ob 145/25d, insbesondere Rz 1, 4, 7–13 und 16. Die anonymisierte gerichtliche Ausfertigung steht oben als PDF zur Verfügung.

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