top of page

Phishing-Betrug: Bank muss nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich sofort erstatten

vor 2 Tagen
3 Min. Lesezeit

Bankrecht | Rechts-News vom 16. Oktober 2026

Rechts-News vom 16. Oktober 2026

Wer Opfer eines Phishing-Betrugs wird, muss sich von der Bank nicht ohne Weiteres auf einen langen Haftungsstreit verweisen lassen. Bei einer nicht autorisierten Zahlung darf die Bank die unverzügliche Erstattung nicht allein mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern. Das stellt der EuGH mit Urteil vom 15.10.2026, C-70/25, „Tukowiecka“, klar. Die endgültige Verlusttragung ist davon zu unterscheiden.

Der Fall: Gefälschter Verkaufslink führt zum Online-Banking

Eine Kundin einer polnischen Bank wollte einen Artikel online verkaufen. Ein vermeintlicher Kaufinteressent schickte ihr einen betrügerischen Link. Auf einer gefälschten Bankseite gab sie Zugangsdaten ein; auch einen SMS-Bestätigungscode erlangte der Täter durch die Täuschung. Er überwies rund EUR 705 auf sein Konto. Die Kundin bemerkte den Betrug am nächsten Tag und verständigte sofort Bank und Polizei. Die Bank verweigerte die Erstattung wegen angeblich grober Fahrlässigkeit.

Wie rasch muss die Bank erstatten?

Bei einer nicht autorisierten Zahlung ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis oder Anzeige des Vorgangs zu erstatten. Voraussetzung bleibt insbesondere die unverzügliche Verständigung durch den Kunden. Die Bank darf diese Erstattung nicht allein deshalb aufschieben, weil sie eine grob fahrlässige Pflichtverletzung behauptet. Eine Ausnahme besteht bei berechtigtem Verdacht auf einen Betrug durch den Kunden, wenn die Bank die Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.

Erstattung bedeutet nicht endgültige Haftungsfreiheit

Zuerst erstatten – danach die endgültige Haftung klären: Die Bank kann später unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz verlangen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden verursacht wurde. Grobe Fahrlässigkeit muss sie nachweisen. Der EuGH entscheidet daher nicht, dass Banken jeden Phishing-Schaden endgültig tragen müssen. Er trennt die schnelle Wiederherstellung des Kontostands von der späteren Verlustverteilung.

Was bedeutet das für Bankkunden in Österreich?

Das Urteil legt die europäische Zahlungsdiensterichtlinie aus. In Österreich regeln §§ 67 und 68 ZaDiG 2018 die Erstattung und die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen. § 67 Abs. 2 verlangt bei der Betrugsverdachtsausnahme eine unverzügliche schriftliche Meldung an die FMA. Auch bei der späteren Kundenhaftung bleiben gesetzliche Einschränkungen und die konkreten Umstände zu prüfen, etwa Fragen der starken Kundenauthentifizierung.

Nicht jeder Betrugsfall ist gleich

Entscheidend bleibt, ob der konkrete Zahlungsvorgang autorisiert war. Das Urteil betrifft nicht autorisierte Zahlungen. Es ist keine pauschale Erstattungsgarantie für jede Überweisung, zu der jemand durch Täuschung veranlasst wurde. Für die Prüfung sollten deshalb der angezeigte Inhalt einer Freigabe, der tatsächliche Ablauf und die verfügbaren technischen Aufzeichnungen gemeinsam betrachtet werden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Verständigen Sie die Bank umgehend über einen unabhängig überprüften Kontaktweg und lassen Sie gefährdete Zugänge oder Zahlungsinstrumente sperren. Sichern Sie Nachrichten, Links, Screenshots, Kontoauszüge und die bankseitige Antwort. Notieren Sie, wann Sie den Vorfall entdeckt und gemeldet haben. Verlangen Sie bei einer Ablehnung eine schriftliche Begründung. Geben Sie dabei keine weiteren Zugangsdaten oder Freigabecodes an vermeintliche Helfer weiter.

Phishing und Bankrecht: Beratung in Bregenz

Die Kanzlei Mag. Daniel Vonbank in Bregenz unterstützt Sie bei der Prüfung von Erstattungsansprüchen nach Online-Banking-Betrug. Bringen Sie zur Besprechung die betroffenen Buchungen, Ihre Meldung an die Bank und deren vollständige Antwort mit.

Häufige Fragen

Darf die Bank allein wegen behaupteter grober Fahrlässigkeit die sofortige Erstattung ablehnen?

Nein. Bei nicht autorisierten Zahlungen reicht dieser Einwand nach dem EuGH nicht aus. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Betrugsverdachtsausnahme bleiben zu prüfen.

Ist das erstattete Geld endgültig gesichert?

Nicht zwingend. Die Bank kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen später Ersatz vom Kunden verlangen.

Gilt das Urteil auch bei selbst freigegebenen Überweisungen?

Nicht pauschal. Ob tatsächlich eine Autorisierung vorlag und welche Ansprüche bestehen, muss anhand des konkreten Ablaufs geprüft werden.

EuGH-Pressemitteilung

Quellen: EuGH 15.10.2026, C-70/25, Tukowiecka, ECLI:EU:C:2026:852, insbesondere Randnummern 31–47 und 52; EuGH-Pressemitteilung Nr. 147/26; §§ 67 und 68 ZaDiG 2018.

Autor: Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz. Rechtsstand: 16. Oktober 2026.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


Anwaltskanzlei

Mag. Daniel Vonbank

Am Brand 8

6900 Bregenz

Österreich

T +43 5574 24022

F +43 5574 24022 99

E office@ra-vonbank.at

www.ra-vonbank.at​​

Telefonzeiten

Mo - Do

​

Fr

08:30 – 12:00 

13.00  – 17.00

08:00 – 12:00

  • LinkedIn
  • Facebook
  • X

© 2026 Mag. Daniel Vonbank

bottom of page