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Phishing: Was tun, wenn die Bank die Erstattung ablehnt?

vor 3 Tagen
2 Min. Lesezeit

Bankenrecht | Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz | Stand: 21. Oktober 2026


Nach einem Phishing-Angriff fehlt Geld auf dem Konto, und die Bank lehnt eine Erstattung mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit ab. Für Betroffene sind jetzt zwei Fragen getrennt zu prüfen: Muss die Bank zunächst erstatten, und wer trägt den Schaden am Ende?


Was der EuGH im polnischen Fall entschieden hat


Der EuGH hat am 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25, Tukowiecka, klargestellt: Bei nicht autorisierten Zahlungen muss die Bank grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis oder Meldung, erstatten. Der bloße Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt keine Verweigerung. Voraussetzung bleibt insbesondere eine unverzügliche Meldung durch den Kunden. Eine Ausnahme besteht bei begründetem Verdacht auf Kundenbetrug und Mitteilung der Gründe an die zuständige Behörde.


Die endgültige Verlusttragung ist davon getrennt. Die Bank kann später Ersatz verlangen, wenn sie die maßgebliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und deren Zusammenhang mit dem Verlust nachweist. Das Urteil ist deshalb keine Garantie, dass jeder Phishing-Schaden endgültig bei der Bank bleibt.



Eine Ablehnung der Bank gezielt prüfen


Für die Besprechung sollten Sie die vollständige Ablehnung mitbringen. Hilfreich ist eine klare Chronologie: Wann kam die erste Nachricht? Welche Internetseite wurde geöffnet? Was zeigte die App oder SMS bei einer Freigabe? Wann bemerkten Sie die Abbuchung, und wann informierten Sie die Bank? Trennen Sie eigene Erinnerungen von Angaben, die sich durch Unterlagen belegen lassen.


Ob die konkrete Zahlung autorisiert war, bleibt entscheidend. Die EuGH-Aussage betrifft nicht autorisierte Vorgänge; eine durch Täuschung selbst veranlasste Überweisung ist damit nicht automatisch gleichzusetzen.


Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung


Sichern Sie Kontoauszüge mit Betrag und Buchungsdatum, Nachrichten einschließlich Absender und Zeitstempel, Screenshots sowie die gesamte Korrespondenz mit der Bank. Dokumentieren Sie auch telefonische Meldungen mit Datum, Uhrzeit und Gesprächsnotiz. Bewahren Sie Originaldateien auf; öffnen Sie verdächtige Links dafür nicht erneut.


Melden Sie den Vorfall umgehend über einen unabhängig geprüften Kontaktweg bei Ihrer Bank und lassen Sie gefährdete Zugänge sperren. Geben Sie keine weiteren Freigabecodes an Personen weiter, die sich als Bankmitarbeiter oder angebliche Helfer ausgeben.


Erstattung und spätere Rückforderung getrennt besprechen


Auch nach einer Gutschrift sollten Sie die Unterlagen aufbewahren. Geht anschließend eine Forderung der Bank ein, legen Sie diese gemeinsam mit der ursprünglichen Erstattungsentscheidung zur Prüfung vor. So lässt sich der gesamte Ablauf nachvollziehen.


Beratung bei Phishing und Online-Banking-Betrug


Die Kanzlei Mag. Daniel Vonbank in Bregenz unterstützt Sie bei der Prüfung Ihres konkreten Falls. Für einen ersten Termin sind die betroffenen Buchungen, Ihre Meldung an die Bank und deren Antwort besonders hilfreich.





Quelle


EuGH, Urteil vom 15.10.2026, C-70/25, Tukowiecka, ECLI:EU:C:2026:852; offizielle Pressemitteilung Nr. 147/26. Allgemeine Information; die Beurteilung des einzelnen Zahlungsvorgangs erfordert die konkreten Unterlagen.


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