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Pflichtteil trotz vermögensloser Verlassenschaft: Wann Schenkungen zählen

vor 14 Stunden
3 Min. Lesezeit

Eine Wohnung wurde bereits zu Lebzeiten an ein Kind übertragen, ein größerer Geldbetrag an einen Angehörigen verschenkt. Nach dem Todesfall bleibt nur wenig Vermögen übrig. Bedeutet das, dass die übrigen Kinder beim Pflichtteil leer ausgehen? Nicht unbedingt: Frühere Schenkungen können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Entscheidend sind insbesondere der Empfänger, der Zeitpunkt und der wirtschaftliche Inhalt der Zuwendung.


Warum die Verlassenschaft allein nicht immer genügt


Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von einem allfälligen Pflichtteilsverzicht oder einer wirksamen Enterbung ab.


Für die Berechnung kann neben der verbleibenden Verlassenschaft auch bereits verschenktes Vermögen maßgeblich sein. Nach § 781 ABGB zählen dazu nicht nur klassische Schenkungen, sondern beispielsweise auch eine Ausstattung eines Kindes, ein Pflichtteilsvorschuss oder andere wirtschaftlich unentgeltliche Leistungen.


Schenkungen an Kinder: Auch ältere Übertragungen können zählen


Bei Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten sieht § 783 ABGB grundsätzlich keine Beschränkung auf die letzten zwei Jahre vor. Deshalb kann eine lange zurückliegende Übertragung an ein Kind für die Pflichtteilsberechnung weiterhin bedeutsam sein.


Dabei sind zwei Schritte zu unterscheiden: Die Hinzurechnung erhöht die rechnerische Grundlage für den Pflichtteil. Die Anrechnung berücksichtigt das Geschenk beim Pflichtteil des beschenkten Empfängers. Gesetzliche Ausnahmen und besondere Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen.


Wann gilt die Zweijahresfrist?


Für Schenkungen an Personen außerhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten gilt grundsätzlich eine andere Regel: § 782 ABGB erfasst auf Verlangen Schenkungen, die in den letzten beiden Jahren vor dem Tod wirklich gemacht wurden. Das Gesetz enthält zusätzliche Voraussetzungen für das Hinzurechnungsrecht von Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragenen Partnern.


Gerade bei Immobilien sollte deshalb geklärt werden, wann die Schenkung rechtlich als wirklich gemacht anzusehen ist. Vertragsdatum, tatsächliche Durchführung und vorbehaltene Rechte sollten gemeinsam geprüft werden.


Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Pflichtteil aus?


Ein vereinfachtes Beispiel: Ein verstorbener Elternteil hinterlässt zwei Kinder, aber keinen Ehegatten oder eingetragenen Partner. Ein Kind ist als Alleinerbe eingesetzt; das andere hat seinen Pflichtteil weder erhalten noch darauf verzichtet und wurde nicht wirksam enterbt. Die reine Verlassenschaft beträgt EUR 100.000. Hinzu kommt eine nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Schenkung an den Alleinerben mit einem bereits angepassten Wert von EUR 300.000.


Die Berechnungsgrundlage beträgt damit EUR 400.000. Der Pflichtteil des anderen Kindes beläuft sich auf ein Viertel, also EUR 100.000. Ohne die hinzuzurechnende Schenkung wären es nur EUR 25.000. Das Beispiel lässt weitere Zuwendungen, Stundungen und Sonderfälle außer Betracht.


Welcher Wert zählt bei einer verschenkten Wohnung?


§ 788 ABGB stellt auf den Wert zu dem Zeitpunkt ab, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert wird anschließend anhand eines von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst. Der aktuelle Verkaufspreis der Wohnung ist daher nicht automatisch der richtige Ansatz.


Was tun, wenn Schenkungen nicht offengelegt werden?


Wer die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen verlangen darf, hat nach § 786 ABGB dazu einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Ob und gegen wen dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, sollte anhand der konkreten Zuwendung geprüft werden.


Für eine erste Prüfung sind insbesondere Schenkungs- und Übergabeverträge, Grundbuchunterlagen, Zahlungsnachweise, Testamente, Verzichtsvereinbarungen und Bewertungsunterlagen hilfreich. Nicht jede Zuwendung ist anzurechnen: § 784 ABGB enthält unter anderem Ausnahmen für bestimmte Geschenke aus Gründen des Anstands oder einer sittlichen Pflicht.


Pflichtteil und Verlassenschaft in Vorarlberg prüfen lassen


Unsere Kanzlei in Bregenz unterstützt Sie bei der Prüfung von Pflichtteilsansprüchen, Schenkungen und Auskunftsrechten. Eine nachvollziehbare Berechnung setzt voraus, dass die Verlassenschaft und die relevanten Vermögensübertragungen gemeinsam betrachtet werden.




Rechtsstand: 7. Oktober 2026.


 
 
 

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