OGH bestätigt umfassenden Anspruch auf Rechnungslegung im Erbrecht
- Daniel Vonbank
- 19. Okt. 2018
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 6. Jan.
Erfolgreiche Vertretung der Kläger in Pflichtteilsverfahren
Der Oberster Gerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2018 (2 Ob 144/18t) die Rechte von Pflichtteilsberechtigten auf Rechnungslegung und Vermögensoffenlegung im Erbrecht nachhaltig gestärkt. In diesem Verfahren haben wir die klagenden Pflichtteilsberechtigten erfolgreich vertreten.
Ausgangspunkt war eine Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung und Eidesleistung gegen die Alleinerbin. Die Kläger – Kinder des Erblassers – machten geltend, dass berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit des im Verlassenschaftsverfahren offengelegten Nachlasses bestehen. Konkret ging es um nicht erklärte Forderungen sowie ungeklärte Bargeldabflüsse, die auf weiteres Nachlassvermögen hindeuteten.
Die beklagte Erbin vertrat die Auffassung, sie habe ihre Verpflichtungen bereits erfüllt, indem sie im Verfahren ein Vermögensbekenntnis vorlegte und eidlich erklärte, dass ihr kein weiteres Nachlassvermögen bekannt sei. Der OGH folgte dieser Argumentation jedoch ausdrücklich nicht.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass Pflichtteilsberechtigte nach ständiger Rechtsprechung einen materiell-rechtlichen Anspruch auf vollständige und genaue Ermittlung des Nachlassvermögens haben. Dieser Anspruch kann gemäß Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO mit Klage durchgesetzt werden, sofern eine subjektiv begründete Besorgnis besteht, dass weiteres, bislang unbekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist. Eine solche Besorgnis lag hier insbesondere aufgrund des ungeklärten Verbleibs erheblicher Geldbeträge vor.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des OGH zur Qualität der Rechnungslegung:Ein bloßer Verweis auf das Inventar aus dem Verlassenschaftsverfahren oder eine unklare eidliche Erklärung, die lediglich auf den Wissensstand zum Todeszeitpunkt abstellt, genügt nicht. Die Auskunft muss sich eindeutig auf das tatsächlich vorhandene Nachlassvermögen beziehen und darf keinen Interpretationsspielraum offenlassen. Andernfalls gilt der Rechnungslegungsanspruch als nicht erfüllt.
Der OGH wies daher die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Verpflichtung zur vollständigen Rechnungslegung samt Vermögensverzeichnis und klarer Eidesleistung.
Fazit:Die Entscheidung unterstreicht die starke Stellung von Pflichtteilsberechtigten und zeigt, dass Erben zu einer lückenlosen, transparenten Rechnungslegung verpflichtet sind. Unklare oder eingeschränkte Angaben reichen nicht aus.

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