OGH stärkt Urheberrechte an Individualsoftware
- Daniel Vonbank
- 4. März 2015
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 6. Jan.
Erfolgreiche Vertretung der Klägerin vor dem Obersten Gerichtshof
MEDIEN UND RECHT 2015, 255 UMFANG DES WERKNUTZUNGSRECHTS
Der Oberster Gerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 24. März 2015 (4 Ob 21/15i) mit einer für die Praxis hochrelevanten Frage des Urheberrechts an Individualsoftware auseinanderzusetzen. Unsere Kanzlei vertrat in diesem Verfahren erfolgreich die klagende Softwareentwicklerin.
Ausgangspunkt war die Entwicklung einer über viele Jahre hinweg programmierten, auf FileMaker basierenden Individualsoftware („Office Assistant Pro“) für ein ausländisches Unternehmen. Eine ausdrückliche vertragliche Einräumung eines uneingeschränkten Werknutzungsrechts zugunsten der Auftraggeberin konnte nicht festgestellt werden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters der Klägerin wurde dieser jedoch von der Auftraggeberin mit der Weiterentwicklung und Veränderung der Software betraut.
Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte. Der OGH bestätigte in wesentlichen Punkten die Rechtsansicht der Klägerin:Ohne klare vertragliche Vereinbarung verbleiben die ausschließlichen Werknutzungsrechte gemäß §§ 40a ff UrhG beim Entwickler. Auch bei Individualsoftware kann nicht automatisch von einem umfassenden Änderungs- oder Weiterentwicklungsrecht des Auftraggebers ausgegangen werden.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Höchstgerichts, dass sich der freie Werknutzungsbereich des § 40d Abs 2 UrhG nur auf zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendige Anpassungen beschränkt. Eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung oder funktionale Erweiterung ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig. Der OGH untersagte daher dem Beklagten, die Software weiter zu verändern oder weiterzuentwickeln.
Fazit:
Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Softwareentwicklern erheblich und zeigt, dass klare vertragliche Regelungen zu Nutzungsrechten unerlässlich sind. Fehlen solche, verbleibt die Kontrolle über Änderungen und Weiterentwicklungen beim Urheber.

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