VfGH: Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts verfassungswidrig!
- Daniel Vonbank
- 17. Nov. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Nov. 2025
Link zur Entscheidung: VfGH 21.09.2023, E 1920/2022
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwischenzeitliche in mehreren von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die Geschäftsverteilung am Landesverwaltungsgericht verfassungswidrig war.
Diese Entscheidung betrifft das Anlassverfahren.
Es betrifft die zentrale Frage, wie Richterinnen und Richter einem Verfahren zugeteilt werden dürfen – und stärkt das in Art. 83 Abs. 2 B-VG verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter. Für zahlreiche anhängige und abgeschlossene Verfahren hat diese Entscheidung weitreichende Folgen.
Hintergrund der Entscheidung
Nach der österreichischen Bundesverfassung muss bereits im Vorhinein festgelegt werden, welcher Richter für welches Verfahren zuständig ist. Diese sogenannte Geschäftsverteilung soll verhindern, dass Fälle willkürlich zugeteilt oder nachträglich verschoben werden. Der VfGH stellte nun in mehreren Fällen unserer Kanzlei fest, dass Regelungen der Geschäftsverteilung am Landesverwaltungsgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Zuweisung der Verfahren war zu unbestimmt und ließ Spielräume zu, die eine objektive, vorhersehbare Richterbestellung ausschließen. Damit wurde das Prinzip des gesetzlichen Richters verletzt.
Was der VfGH beanstandet hat
Konkret beanstandete der Verfassungsgerichtshof, dass die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht hinreichend klar und transparent geregelt war. Teils wurden Verfahren auf Grundlage unpräziser Kriterien bestimmten Spruchkörpern zugewiesen. Solche Regelungen sind mit der Bundesverfassung unvereinbar, weil sie den Eindruck einer nachträglichen Einflussnahme auf die richterliche Zuständigkeit erwecken können. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Geschäftsverteilung bereits im Vorhinein feststehen und objektiv überprüfbar sein muss.
Bedeutung für betroffene Verfahren
Für Parteien in Verwaltungsverfahren kann die Entscheidung erhebliche Konsequenzen haben. Wurde ein Verfahren von einem Richter oder Senat entschieden, der aufgrund einer verfassungswidrigen Geschäftsverteilung zuständig wurde, führt dies zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. In bestimmten Fällen ist eine Wiederaufnahme oder eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof möglich. Ob eine solche Maßnahme Erfolg verspricht, hängt von der konkreten Gestaltung der Geschäftsverteilung und dem Zeitpunkt der Entscheidung ab.
Recht auf den gesetzlichen Richter
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein tragendes Prinzip des Rechtsstaates. Es schützt die Unabhängigkeit der Justiz und garantiert, dass niemandem ein Richter „nach Belieben“ zugeteilt werden kann. Mit seiner Entscheidung stellt der VfGH klar, dass auch Landesverwaltungsgerichte diesen Grundsatz strikt zu beachten haben. Zukünftig müssen die Gerichte ihre Geschäftsverteilungen so ausgestalten, dass jede Zuständigkeit nachvollziehbar, überprüfbar und vorab festgelegt ist.
Fazit und rechtliche Einschätzung
Die Entscheidung zeigt deutlich: Eine mangelhafte Geschäftsverteilung kann zur Verfassungswidrigkeit und Aufhebung ganzer Verfahren führen. Für betroffene Parteien lohnt es sich, die Zuständigkeit des entscheidenden Richters zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu erwägen. Wer ein Verfahren vor einem Landesverwaltungsgericht führt oder geführt hat, sollte die Geschäftsverteilung im Lichte des VfGH-Erkenntnisses prüfen lassen.
Beratung im Verwaltungsrecht
Haben Sie Fragen zur Geschäftsverteilung am Landesverwaltungsgericht, zu Verfahren vor dem VfGH oder zum Recht auf den gesetzlichen Richter? Ich berate Sie gerne individuell und kompetent.
Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt
Am Brand 8
A‑6900 Bregenz
Telefon: 05574 / 24 022

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